Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1. Allgemeine Erläuterungen

Geltung

Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie werden mit Annahme unseres Angebotes bzw. unserer Leistung oder Lieferung Vertragsbestandteil und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

Lagerware

Alle Artikel, die wir laufend am Lager haben, sind Bestandteil unserer Preisliste.

Auslaufende Artikel

Die in der Auslaufliste aufgeführten Kolorits werden nach dem Verkauf des Lagervorrates nicht mehr weitergeführt. Zum Teil haben wir noch größere Lagervorräte; bei Bedarf bitten wir um Rückfrage. Die betroffenen Artikel sind in der alphabetischen Liste mit „O“ gekennzeichnet.

B2B Outlet

Im B2B Outlet erfolgt ein Verkauf von verfügbaren Stücken. Für alle Produkte mit dem Zusatz "Auslaufartikel" sind keine Retouren möglich. Zusätzlich kann es bei den bestellten Artikeln zu geringfügigen Abweichungen der Menge von bis zu +/-10% kommen. Im Fall einer Varianz wird der Preis entsprechend abgeändert, der Kunde zahlt für die tatsächlich erworbenen Meter.

Bestellungen

Bei der Auftragserteilung bitten wir, neben der Angabe der Artikel- und Kolorit-Nr., insbesondere um die Angabe von Anzahl und Länge der benötigten Schnittbahnen. Grundsätzlich führen wir Ihre Bestellung prompt aus. Können wir Artikel ausnahmsweise nicht sofort liefern, erhalten Sie von uns eine Auftragsbestätigung mit Angabe der Lieferzeit. Bitte geben Sie zur Beschleunigung des Auftrages Ihre Kunden-Nr. an. Der Kunde ist verpflichtet, die Informationsschreiben nach Erhalt unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Erhebt der Kunde innerhalb von 5 Werktagen keine Einwendung, so ist die Information maßgebend für den Inhalt des Vertrages. Für Warenbestellung außerhalb unserer laufenden Kollektion (Sonder- oder Auslaufartikel) behalten wir uns eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes vor. Eine Stornierung ist nicht möglich.

Rapport- und Warenbreitenangaben

Schwankungen der Rapport- und Warenbreitenangaben  von bis zu 3 % sind handelsüblich  und berechtigen nicht zur Reklamation.

Rapportdessins

Artikel mit der Bezeichnung „RD“ = Rapportdessin können nur in vollen Rapportlängen geschnitten werden.

Materialangabe

Angaben zur Materialzusammensetzung sind in Prozentwerten angegeben. Die Materialkürzel werden erklärt. Die Kennzeichen entsprechen dem deutschen Textilkennzeichnungsgesetz. Die Gewichte sind in Zirka-Werten vermerkt.

Warentoleranzen

Bedingt durch die Veränderung der Luftfeuchtigkeit können Textilgewebe im Gebrauch und bei der Wäsche, Trocknung und chemischen Reinigung einlaufen. Wir empfehlen, einen entsprechenden Waschsaum bei Dekorationen bzw. eine Zugabe bei Hussen zu berücksichtigen. Je nach Zusammensetzung und Beschaffenheit des Gewebes kann die Schrumpfung unterschiedlich sein. Bitte beachten Sie folgende Richtwerte (ca.) für den Einsprung bzw. die Längung: Synthetik 2 %, Seide 1–3 %, Baumwolle 1–4 %, Viskose 3–5 %, Leinen 5–7 %
Durch die verschiedene, individuelle Nutzung und Behandlung sind genaue Angaben nicht möglich. Einsprünge bzw. Längung im Bereich der Richtwerte berechtigen nicht zur Reklamation.

Pflegehinweise

Pflegehinweise sind für jeden Artikel im numerischen Artikelverzeichnis vermerkt. Zusätzlich fügen wir jeder Metrage  ein Annähetikett der Pflegesymbole bei.

Zolltarif-Nr.

Für die mit f gekennzeichneten Artikel können wir aufgrund des Ursprungslandes keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR ausstellen. Für die Ausstellung von Ausfuhrdokumenten für Lieferungen mit Warenwert unter € 1.000,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,00.

 

2. Liefer- und Zahlungsbedingungen

Preise

Händlereinkaufspreise werden als Nettopreise angegeben, empfohlene Verkaufspreise werden inklusive der gesetzlichen MwSt. angegeben. Die Preise können der aktuell gültigen Preisliste entnommen werden. Ist der Warenwert des Kunden pro Bestellung kleiner als € 60,00, wird ein Bearbeitungsaufschlag von € 5,00 berechnet.

Belegübermittlung per Fax oder E-Mail

Die Telefax- und/oder E-Mail Abwicklung ist für die Übermittlung  von Belegen vorgesehen und ersetzt die Zustellung per Post. Die so übermittelten Daten sind verbindlich. Der Telefax- und/oder E-Mail Empfänger sorgt für die Verwendung von dokumentengerechten Papieren.

Lieferung, Transport

Transportkosten gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Verpackung und Rollen werden grundsätzlich nicht berechnet. Der Warentransport ist von uns nicht versichert und erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendens unser Lager verlassen hat. Liefertermine können verbindlich vereinbart werden; sie bedürfen der Schriftform. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.  Wir sind jederzeit  zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft. Abrufaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen. Lieferungsbedingung Ab Werk; Andere Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung rechtsgültig.

Verzug, Höhere Gewalt

Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab, so können wir eine angemessene Nachfrist für die Abnahme setzen. Diese Nachfrist beträgt in der Regel 12 Tage. Nach Ablauf der Frist sind wir insbesondere berechtigt, dem Kunden etwaige Schäden infolge der Nichtabnahme in Rechnung zu stellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat ggf. nachzuweisen, dass er die Nichtabnahme nicht zu vertreten hat. Bei Nichteinhaltung unverbindlicher Liefertermine geraten wir erst in Verzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf des Liefertermins schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzt und wir auch innerhalb dieser Nachfrist nicht liefern. Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen einer Überschreitung des Liefertermins setzt den erfolglosen Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 14 Tagen nebst schriftlicher Androhung des Rücktritts voraus, sofern nicht nach dem Gesetz eine entsprechende Nachfristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist. Wird uns die Einhaltung eines Liefertermins durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder aus sonstigen unverschuldeten Gründen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder wesentlich erschwert (Lieferverzögerung), so verlängert  sich die Lieferfrist um die Dauer des Leistungshindernisses. Alle unsere Leistungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferverzögerungen von Vorlieferanten haben wir nicht zu vertreten. In gleicher Weise verlängert sich eine etwaige uns gesetzte Nachfrist sowie eine Abnahmefrist für den Kunde. Den Eintritt einer solchen Lieferverzögerung teilen wir dem Kunden mit. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Kunden nicht zu; er kann von seinem Vertrag wegen der Lieferverzögerung nur zurücktreten, wenn die Lieferung für ihn wegen der Verzögerung ohne Interesse ist oder es sich um ein Fixgeschäft handelte. Haben wir den Kunden nicht auf die Lieferverzögerung hingewiesen, so kann er ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, wenn der ursprüngliche Liefertermin um mehr als 5 Wochen überschritten worden ist.

Versandabwicklung von 300330 cm breiten Stoffen

300–30 cm breiten Stoffen Metragen über 25 m: Versand volle Breite gerollt. Metragen bis zu 25 m: Versand maschinell gelegt im Karton. Qualitätsbedingt und auf besonderen Wunsch Versand auch unter 25 m breit gerollt. Hierbei entstehen dem Kunden erhöhte Transportkosten.

Vorbehalte

Handelsübliche Abweichungen in Struktur und Farbe der gelieferten Ware sind vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien oder deren Herstellungsprozess liegen. Bei farbintensiven Uniartikeln ist ein Faser- bzw. Farbabrieb nicht auszuschließen. Bitte prüfen Sie alle Waren vor dem Verarbeiten auf Qualität, Farbe, Maße und Fehlstellen, denn nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der Liefergegenstände werden Beanstandungen nicht anerkannt. Berechtigte Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware bei uns eingehen. Bei berechtigten Beanstandungen wird die Ware ersetzt; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden. Falsch bestellte Stoffe sowie bereits geschnittene Aufträge nehmen wir nur in besonderen Ausnahmefällen unter Anrechnung von Schnittverlust ≤ 20m = 20 %; > 20 m = 10 % zurück. Bitte haben Sie Verständnis, dass Metragen unter 2,50 m nicht zurückgenommen werden. Bei Retouren bitten wir um Angabe der Rechnungsnummer. Die Gutschrift erfolgt unter Abzug der anfallenden Rückholkosten. Für nicht ordnungsgemäß gerollte oder verpackte Retouren, behalten wir uns verminderte Gutschriften vor.

Gewährleistung

Wir übernehmen gegenüber dem Kunden für die Liefergegenstände für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Gefahrenübergang Gewährleistung dafür, dass die Liefergegenstände keine Mängel im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aufweisen. Für die Folgen aus unsachgerechter Verwendung, Verarbeitung und Einsatz der Ware haften wir nicht. Dies bedeutet insbesondere, dass eine Haftung für normale Abnutzung ausgeschlossen ist. Eventuell erforderliche Ausrüstungen liegen in der Verantwortung des Kunden. Wir übernehmen keine Haftung für Veränderungen an den Produkteigenschaften, die durch vom Kunden verlangte nachträgliche Ausrüstung entstanden sind. Der Kunde muss erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich rügen. Versteckte Mängel muss der Kunde unverzüglich nach ihrer Aufdeckung schriftlich rügen. Zur Wahrung der Schriftform genügt  jeweils die Übermittlung  per Telefax oder per E-Mail. Bei verspäteten Mängelrügen gilt die gelieferte Ware als genehmigt.Der Kunde darf gerügte oder erkennbar mangelhafte Ware nicht verarbeiten. Ansonsten sind sämtliche Rechte wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, Höhe, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins sind zulässig und stellen keinen Mangel dar. Das Gleiche gilt für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass eine mustergetreue Lieferung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ist die Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Kunde mangelfreie Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit nicht eine Art der Nacherfüllung erkennbar ungeeignet oder dem Kunden unzumutbar ist. Eine vom Kunden für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens 14 Tage beträgt. Die Fristsetzung bedarf der Schriftform. Bleibt die Nacherfüllung mindestens zweimal erfolglos oder wird sie nicht innerhalb der vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vorgenommen, so kann der Kunde den Kaufpreis herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

Haftung

Wir haften bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, ebenso für die Nichteinhaltung von Garantien, bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Des Weiteren haften wir nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für vertragliche als auch für gesetzliche Ansprüche und ebenso für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Kunde sämtliche auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so gilt als vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, so lange er nicht im Verzug ist. Der Kunde tritt dabei die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zustehenden Kaufpreisforderungen mit zur Sicherheit unserer Forderungen an uns ab. Der Weiterverkauf geschieht gleichfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind in jedem  Fall unzulässig.  Der Kunde ist verpflichtet, uns in jedem Fall von Beeinträchtigungen der bestehenden  Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden zu einer beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so geschieht dies für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Der Kunde erwirbt daher durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nicht das Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verbundenen Sachen. Hat der Kunde in die Geschäftsabwicklung mit uns eine zentralregulierende Stelle (z. B. einen Einkaufsverband) eingeschaltet, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware sowie alle an seine Stelle tretenden Sicherungsrechte erst mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer an uns. Der Kunde tritt hiermit sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenrechte aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Miteigentum erlangt, so steht uns ein entsprechender Anteil an der Kaufpreisforderung zu. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Kunde die an ihre Stelle getretene Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig entsprechend dem Wert unserer Rechte an der Ware an uns weiter. Der Kunde ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung anzuzeigen,  wenn er sich mit der Begleichung einer Rechnung im Verzug befindet oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die vorstehend erklärten Abtretungen des Kunden nehmen wir an. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet und sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern. Sobald die Ermächtigung zum Forderungseinzug aus den vorstehend genannten Gründen erlischt, sind wir berechtigt, die Abnehmer des Kunden von der Forderungsabtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde muss uns die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Er hat uns jederzeit auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen. Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestellten Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Zu einer  Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Von Pfändungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen. Weiterhin hat uns der Kunde alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung  zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Die Warenrücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind zur freihändigen Verwertung der zurückgenommenen Vorbehaltsware befugt.

Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Dem Kunden ist es grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat uns jedoch  vor Eingehung von Eventualverbindlichkeiten zu informieren.

Zahlungsbedingungen

30 Tage dato Faktura: netto. Ab einem Auftragswert von 4.000, – EUR ist eine Anzahlung von 30 % erforderlich, ab einem Auftragsvolumen von 6.000, – EUR 50 %. Für Zahlungen nach Fälligkeit werden die üblichen Verzugszinsen berechnet. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch in Mängelrügen und/ oder wenn Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Bei Zahlung nach Fälligkeit behalten wir uns vor, die von Geschäftsbanken berechneten Zinsen für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen  Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich unserer Mahnkosten zu berechnen. Schaltet der Kunde eine zentralregulierende Stelle (z. B. einen Einkaufsverband) in die Zahlung ein, so ist für die Zahlung der Eingang des Geldbetrages auf unserem Konto maßgebend. Zahlungen werden stets zunächst zum Ausgleich aufgelaufener Zinsen und sodann zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung verwendet. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle unserer Zahlungseinstellung. Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.

Leistungsverweigerung bei Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungsunfähigkeit oder einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen davon abhängig zu machen, dass der Kunde Vorkasse leistet oder in geeigneter Weise Sicherheiten erbringt. Ferner sind wir berechtigt, vom Kunden unter Fortfall aller vereinbarten Zahlungsziele den Ausgleich sämtlicher laufenden Zahlungsforderungen innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, von sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Kunde zurückzutreten  und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Oberursel/Taunus. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main, Deutschland. Wir sind jedoch  auch berechtigt, den Kunde an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

Objektaufträge

Bei Objektaufträgen gehen die Transportkosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Zahlungskonditionen werden bei Objektaufträgen ab einem Warenwert von 5.000 € individuell abgestimmt. In Übereinstimmung mit der weltweit branchenüblichen Vorgehensweise sind 1 Fehler pro 10 Meter bei Bezugsstoffen mit einer Länge von mehr als 6 Metern und bei Vorhangstoffen mit einer Länge von mehr als 10 Metern und 2 Fehler pro 10 Meter bei empfindlichen Qualitäten wie Samt und Stoffen, die Seide oder Mohair enthalten, zulässig. Die Fehler werden mit einem Etikett auf dem Textil gekennzeichnet. Wir entschädigen den Kunden für diese Mängel durch Zugabe. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine andere Entschädigung in Bezug auf solche Fehler. Die Produkte werden gemäß unseren Standardlieferzeiten geliefert. Die Lieferzeiten sind nur Richtwerte, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wir haften nicht für Schäden, Verluste, Kosten oder Strafen, die sich aus einer Lieferverzögerung ergeben,  es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Wir werden den Kunden so schnell wie möglich benachrichtigen, wenn sich die Lieferung verzögert, und ein neues Lieferdatum angeben.

Sonstige Bestimmungen

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird  davon die Wirksamkeit der übrigen  Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die den mit der ersten Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.


Stand: Oktober 2023 

 

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